Präambel:
Die Wählergruppe „Aktive Bürger für Ustersbach“ bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und arbeitet gemeinnützig zum Wohle der Ustersbacher Bürgerinnen und Bürger (m/w/d)* auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Bayerischen Landesverfassung. Ihr Ziel ist es, die Interessen und Belange der Ustersbacher Bürger sowie der Familien in der Gemeindepolitik zu vertreten und eine angemessene Bürgerbeteiligung nach demokratischem Vorbild sicherzustellen. Die Weiterentwicklung sowie der Erhalt unserer Gemeinde als lebendiger, sicherer und attraktiver Wohn- und Lebensraum für Familien und Mensch aller Altersgruppen ist ein wesentliches Anliegen. Dazu möchten wir einen gerechten Ausgleich zwischen Bürgerinteressen sowie wirtschaftlichen, sozialen und öffentlichen Belangen erzielen.
Die Wählergruppe „Aktive Bürger für Ustersbach“ agiert unabhängig von Parteistrukturen und Beschlüssen auf Bundes- oder Landesebene, ausschließlich zum Wohle der Gemeinde Ustersbach.
Der Begriff „Bürger“ im Vereinsname steht für alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Ustersbach (m/w/d).
Der Begriff „Ustersbach“ im Vereinsname steht für das Gemeindegebiet Ustersbach mit seinen Ortsteilen Baschenegg, Mödishofen, Osterkühbach und Ustersbach.
*Im Weiteren wird zur Vereinfachung jeweils die männliche Bezeichnung „Bürger“, „Kandidat“ „…“ benutzt, diese steht für Personen jeglichen Geschlechts.
§ 1 Name und Sitz
1. Die Wählergruppe führt die Bezeichnung Aktive Bürger für Ustersbach (ABU)
2. Die Wählergruppe wird als Verein geführt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen. Ab der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
3. Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Ustersbach.
§ 2 Zweck
1. Die ABU ist eine Wählergruppe nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) Bayern. Sie stellt Kandidaten für die Gemeindevertretung der Gemeinde Ustersbach auf und nimmt mit diesen an den Kommunalwahlen teil.
2. In Erfüllung ihres Hauptzweckes obliegt der Wählergruppe die Wahrnehmung, der Interessen der Bürger der Gemeinde Ustersbach auf allen Gebieten der Kommunalpolitik. Der Satzungszweck wird neben der in Ziffer 1. genannten Aufstellung von Kandidaten für die Gemeindevertretung, insbesondere verwirklicht durch die Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Diskussionsrunden und sonstigen kommunalpolitischen Vorhaben sowie geselligem Beisammensein der Mitglieder und Anhänger der Wählergemeinschaft.
3. Die ABU ist eine parteipolitisch und weltanschaulich unabhängige Vereinigung Ustersbacher Bürger.
4. Die ABU verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die ABU ist selbstlos tätig, hat keine Gewinnerzielungsabsichten und verfolgt in erster Linie gemeinwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglieder der ABU können nur natürliche Personen werden, welche dieser Satzung sowie den programmatischen Grundsätzen der Wählergruppe zustimmen, ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Ustersbach gemeldet und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist die Vorstandschaft nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. Der Vorstand ist berechtigt, vor der Entscheidung über die Aufnahme den Bewerber nach früheren Mitgliedschaften in anderen politischen Gruppierungen zu befragen.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
6. Ein Austritt ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Für den Austritt ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erforderlich. Der Austritt wird unverzüglich wirksam.
7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder dem Ansehen der ABU schadet. Das Ausschlussverfahren wird durch den Vorstand eingeleitet und kann nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit vom Vorstand beschlossen werden. Gegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied ein Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
8. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
8. Die Mitgliedsdaten dürfen elektronisch gespeichert werden. (siehe § 12).
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern
3. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben aktives Wahlrecht. Passives Wahlrecht für den Vorstand (§ 5) besteht ab 18 Jahren. Vereinsmitglieder, die über ein Stimmrecht verfügen, können dies nur persönlich ausüben. Eine Stellvertretung durch Vollmacht oder Wahrnehmung der Stimmabgabe durch die Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder ist ausgeschlossen.
4. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
5. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
6. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder auf Rückzahlung von geleisteten Beiträgen.
§ 5 Organe
Die Organe der ABU sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstandschaft & Vorstand
1. Die Vorstandschaft besteht aus:
– bis zu zwei Vorsitzenden
– einem Stellvertreter
– dem Kassierer
– dem Schriftführer
– weiteren Beisitzern
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung der 1. Vorsitzenden handeln darf.
3. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Anzahl der Vorsitzenden (Doppelspitze) und der Beisitzer wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung bei Neuwahlen festgelegt. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben so lange im Amt bis eine gültige Neuwahl erfolgt ist.
4. Fällt ein Mitglied der Vorstandschaft vor einer Mitgliederversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist die Vorstandschaft berechtigt, eine Ersatzperson zu wählen, die an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf die 1. Vorsitzenden keine Anwendung. Fällt bei zwei Vorsitzenden einer weg, wird er bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den weiteren 1. Vorsitzenden vertreten. Fallen beide 1. Vorsitzenden weg, übernimmt die Vertretung bis zur nächsten Mitgliederversammlung der 2. Vorsitzende. Fällt der 2. Vorsitzende weg, wird er bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Kassierer vertreten.
4. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des sitzungsleitenden Vorsitzenden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der ABU und entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie über die:
– Wahl der Vorstandschaft
– Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts der Vorstandschaft, die Prüfung der Kasse und die Erteilung der Entlastung
– Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen
– Festsetzungen Satzungsänderungen
– Festlegung der Programmatik
– Festsetzung des Jahresbeitrags
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
3. Eine Mitgliederversammlung findet außerdem statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangen oder der Vorstand dies mehrheitlich beschließt.
4. Zur Mitgliederversammlung ist in schriftlicher oder elektronischer Form unter Wahrung einer Ladungsfrist von einer Woche und unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung zu laden. Von der Ladungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere, wenn dies zur Fristwahrung für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl erforderlich ist.
5. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit
6. Die Tagesordnung wird durch den Vorsitzenden vorgeschlagen. Über Anträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern darf nur entschieden werden, wenn dies auf der Tagesordnung angekündigt war. Mit einfacher Mehrheit können in der Versammlung einzelne Punkte von der Tagesordnung abgesetzt, vertragt oder die Reihenfolge der Tagesordnung geändert werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit von mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden nur den Vorstand. Mitglieder der Gemeindevertretung oder der Ausschüsse, die von der ABU in die Gremien entsandt wurden, sind nur ihrem Gewissen gegenüber verantwortlich. Zu allen kommunalpolitischen Fragen können Meinungsbilder in der Mitgliederversammlung per Abstimmung ermittelt werden, die allerdings keinerlei Bindungswirkung für die Mandatsträger entfalten, sondern lediglich informellen Charakter haben.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbetrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 9 Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen sind in der Regel geheim, es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Wahlen werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden.
2. Bei mehreren Kandidaten ist im 1. Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, entscheidet im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit.
3. Bei Stimmengleichheit wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Abstimmungen zu Sachthemen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, es wird von einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
§ 10 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
1. Für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen sind die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) sowie der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgeblich.
2. Eine einheitliche Abstimmung über ganze Listen ist nur zulässig, sofern das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz dem nicht entgegensteht.
3. Die Aufstellung der Wahlkreis- und Listenkandidaten findet in geheimer Wahl durch eine Nominierungsversammlung statt.
4. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Jedem Bewerber dürfen Fragen gestellt werden.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen, hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung der Vorstandschaft in der Mitgliederversammlung zu beantragen.
§ 12 Datenverarbeitung, Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung ( DS-GVO) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über bei Ausscheiden eines Vereinsmitglieds aus dem Verein hinaus.
4. Der Vorstand wird ermächtigt, wenn die Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) oder der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) dies erfordern, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser darf nicht dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand angehören und ist in seiner Funktion dem Vorstand unmittelbar unterstellt. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit keinen Weisungen eines Vorstandorgans. Seine Aufgaben ergeben sich aus den o.g. gesetzlichen Grundlagen.
5. Die Datenschutzerklärung mit allen rechtlich relevanten Hinweisen wird der Beitrittserklärung beigefügt
§ 13 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Anträge zur Änderung der Satzung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.
§ 14 Auflösung
1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde.
2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der in der maßgebenden Versammlung erschienen Mitglieder.
3. Das vorhandene Vermögen fällt durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere gemeinnützige Einrichtungen der Gemeinde Ustersbach.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung tritt am 10.10.2024 in Kraft und ersetzt bzw. ergänzt die der Gründungsversammlung am 02.10.2019 beschlossene und am 30.06.2020 geänderte Satzung.
2. Sollte das Registergericht oder das zuständige Finanzamt die Anerkennung der Satzung von redaktionellen Änderungen abhängig machen, ist der Vorstand ermächtigt, diese ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Ustersbach, den 10.10.2024
